Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 126
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 5 KR 2893/24
- BSG, 27.04.2016 – B 12 KR 24/14 RKrankenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht aus anderen Gründen bestandZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 12.07.2022 – L 11 KR 2845/21
- BSG, 25.05.2011 – B 12 KR 9/09 RKrankenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - keine Geltung für später begründetes anderes BeschäftigungsverhältnisZitiert von 12
- LSG NRW, 10.10.2019 – L 5 KR 470/19
- SG Aachen, 10.07.2018 – S 14 KR 501/17
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- LAG Hessen, 10.09.2025 – 18 SLa 1267/24
- VG Hamburg, 16.07.2025 – 21 K 1151/25
126 Entscheidungen zu § 8 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/8#abs-1 (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/8#abs-2 (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/8#abs-3 (3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.